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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen E. Prang & Co. Apparatebau GmbH & Co. KG (im Folgenden "Verkäuferin" genannt) und ihren Abnehmern (im Folgenden "Käufer" genannt), aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aller Art, soweit die Abnehmer Kaufleute im Sinne von § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Sie gelten auch für künftige Lieferungen, ohne dass es eines gesonderten Hinweises der Verkäuferin bedarf. Werden für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausgeführt wird. Solche Bedingungen finden in das Vertragsverhältnis nur dann Einbeziehung, wenn sie seitens der Verkäuferin vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt werden.

1.3 Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten seit dem 01.01.2013. Alle früher verwendeten Fassungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

2. Pflichten des Käufers

2.1 Eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes, einen Rechtsformwechsel oder eine Rechtsnachfolge hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Diese wird über eine Weiterbelieferung des Rechtsnachfolgers - auch im Rahmen der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen - gesondert entscheiden. Die Entscheidung hierüber wird nicht dadurch ersetzt, daß die Verkäuferin vorbehaltlos an den Rechtsnachfolger Lieferungen ausführt.

2.2 Unbeschadet dessen verpflichtet sich der Käufer, dem Rechtsnachfolger die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Kenntnis zu bringen und ihn auf deren Geltung hinzuweisen.

3. Angebote, Preise

3.1 Auflistungen, Kataloge, Prospekte und Preislisten der Verkäuferin sind zur Orientierung des Käufers gedacht; sie stellen kein Vertragsangebot der Verkäuferin dar. Die auf Verkaufsausstellungen und Messen gezeigten oder ausgestellten Stücke sind nicht als Muster zu verstehen.

3.2 Bei den zu liefernden Waren handelt es sich in der Regel um Sonderanfertigungen, auch wenn ein bestimmter Apparat bzw. Wärmetauscher nach einer Baureihe bezeichnet wird. Die Verkäuferin ist dem Käufer nach dessen Angaben bei der Erstellung einer technischen Beschreibung behilflich, die der Käufer in eigener Verantwortung auf technische Plausibilität und Verwendbarkeit zu prüfen hat. Etwaige Änderungswünsche sind der Verkäuferin unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang, mitzuteilen; anderenfalls gilt die technische Beschreibung als genehmigt. Die genehmigte technische Beschreibung gilt als Angebot des Käufers und ist maßgebend für den Fertigungsumfang. Der Käufer ist an dieses Angebot sechs Wochen gebunden. Ein Kaufvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Angebots durch die Verkäuferin oder durch unmittelbare Belieferung zustande.

3.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Verwendung dieser Angaben zur Projektierung anderer Gewerke, Planung sonstiger Leistungen, oder Auslegung weiterer Komponenten geschieht insofern auf eigene Gefahr. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verkäuferin ist ihrerseits verpflichtet, vom Käufer als "vertraulich" bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.4 Die Verkäuferin hält sich an die bei Auftragserteilung angegebenen Preise für die Dauer von vier Monaten gebunden. Danach erfolgt die Ausführung des Auftrages zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis. Änderungen der Mehrwertsteuer werden dem Käufer in jedem Fall belastet. Alle von der Verkäuferin angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.5 Erfolgt die Lieferung ins Ausland (Ausfuhrlieferung), so ist allein der Käufer für die Verzollung sowie u. U. bei der Einfuhr entstehenden Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben verantwortlich. Wird die Ware bei einer Ausfuhrlieferung durch den Käufer abgeholt, so erfolgt die Rechnungstellung inklusive der Umsatzsteuer; eine Erstattung erfolgt erst nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Ausfuhrbescheinigung.

4. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

4.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Nebenabreden und Änderungen hierzu bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Lieferungen erfolgen ab Standort der Verkäuferin unfrei innerhalb Deutschlands, und zwar an die Adresse des Bestellers oder an die erste von diesem bezeichnete Lieferanschrift. Wünscht der Käufer eine frachtfreie Lieferung wird die Ware nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) versichert. Eine darüber hinausgehende Versicherung schließt der Käufer auf eigene Rechnung ab. Er wird die Verkäuferin über den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich informieren. Holt der Käufer die Ware selbst ab, so geht die Gefahr mit Übergabe, spätestens jedoch 7 Tage nach Absendung der schriftlichen Bereitstellungsanzeige auf diesen über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Die Auswahl des Transportunternehmens und des Beförderungsmittels erfolgt grundsätzlich durch die Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, der Verkäuferin anderweitige Weisungen zu erteilen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.2 Die in Auftragsbestätigungen der Verkäuferin genannten Liefertermine oder Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich. Lieferfristen beginnen nach Abklärung aller technischen Fragen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

4.3 Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Verstreichen dieser Frist ablehne. Mit Zugang dieser Mitteilung kommt die Verkäuferin in Verzug. Der Käufer ist berechtigt, bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4.4 Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäuferin die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Verkäuferin.

4.5 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.6 Werden Liefertermine oder Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, so kommt die Verkäuferin bereits mit Verstreichen dieses Termins oder dieser Frist in Verzug.

4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der Verkäuferin mindestens jedoch 1,0% (i. W. ein Prozent) des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.8 Der Käufer ist unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10 Gewährleistung zur Entgegennahme der Ware verpflichtet, auch wenn diese unwesentliche Beschädigungen aufweist. Teillieferungen sind zulässig.

5. Höhere Gewalt

Ist die Herstellung oder Lieferung verkaufter Waren aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen sowie in allen sonstigen Fällen höherer Gewalt unmöglich geworden, verzögert oder unverhältnismäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Wiederanlaufzeit von der Lieferverpflichtung frei. Als derartige Gründe gelten insbesondere behördliche Maßnahmen, nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie Aussperrungen in Drittbetrieben ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten und ihm einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an oder ist die Vertragsdurchführung unmöglich geworden, so sind beide Parteien zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt. Eine Schadensersatzverpflichtung der Verkäuferin besteht in diesem Fall nicht.

6. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung, Forderungsabtretung

6.1 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Die Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks erfolgt stets erfüllungshalber; das Vorbehaltseigentum an der gelieferten Ware verbleibt auch in diesen Fällen bei der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch nicht durch vorbehaltlose Einlösung des Wechsels oder Schecks, soweit noch weitere Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer offenstehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung. Erwirbt der Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Liefergegenstand, so überträgt der Käufer das Eigentum an der gelieferten Ware bereits jetzt auf die Verkäuferin, jedoch aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs.

6.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer wird die Ware für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren, diese pfleglich behandeln und angemessen gegen alle Risiken auf seine Kosten versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung sowie der regelmäßigen Prämienzahlung ist der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen; diese ist berechtigt, die Ausstellung eines Sicherungsscheines zu verlangen. Kommt der Käufer der Verpflichtung nicht nach, so kann die Verkäuferin selbst den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers versichern.

6.3 Der Käufer gestattet der Verkäuferin, nach vorheriger Anmeldung Kontrollen des Bestandes an von ihr gelieferten und unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vorzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Käuferin während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.

6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die aus der Veräußerung der Ware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, namentlich auf Schadensersatz und Versicherungsleistungen sowie aus Saldoforderungen, tritt der Käufer bereits jetzt an die Verkäuferin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Erfolgt die Veräußerung nicht gegen Barzahlung, so ist der Käufer seinerseits verpflichtet, sich das Eigentum an der verkauften Ware vorzubehalten. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung ist Voraussetzung der Weiterveräußerungsermächtigung. Jegliche anderweitige Abtretung oder Verpfändung der sicherungshalber an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

6.5 Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer auf jederzeitigen Widerruf, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis der Verkäuferin zur eigenen Einziehung wird hierdurch nicht berührt, die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, von ihrem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch zu machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihr die für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Unterlagen zu übergeben.

6.6 Die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne eine entsprechende Erklärung der Verkäuferin:

a) durch die Rückgabe von Bankeinzügen im Lastschriftverfahren mangels Deckung oder wenn der Käufer hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht nur vorübergehend und/oder nicht nur in unerheblicher Höhe in Verzug gerät.

b) wenn gegen den Käufer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet, eröffnet, oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

c) in allen sonstigen Fällen der Gefährdung des Sicherungszwecks.
Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin den Eintritt derartiger Umstände unverzüglich mitzuteilen. Jegliche weitere Veräußerung der Waren bedarf ab diesem Zeitpunkt der gesonderten schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

6.7 Ist die Weiterveräußerungs- oder Einziehungsermächtigung erloschen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware an sich zu nehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer gestattet der Verkäuferin bereits jetzt zum Zwecke der Abholung der Ware das Betreten der Geschäftsräume zu den üblichen Öffnungszeiten. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes eingreifen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware nach Rücknahme für Rechnung des Käufers freihändig zu veräußern, sofern sie ihm dies schriftlich angedroht und ihm unter Setzung einer mindestens einwöchigen Frist Gelegenheit zum Ausgleich der offenen Forderungen gegeben hat. Die Veräußerungskosten hat der Käufer zu tragen. Zu den Veräußerungskosten gehört auch die anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

6.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin. Der Käufer tritt zur Sicherung der Forderungen der Verkäuferin auch die Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.

7. Freigabeverpflichtung

7.1 Übersteigt der realisierbare Wert aller der Verkäuferin gestellten Sicherheiten unter Einschluss der Eigentumsvorbehaltsware die gesicherte Forderung um mehr als 20%, so ist die Verkäuferin verpflichtet, in der übersteigenden Höhe Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein der Verkäuferin. Die Kosten der Freigabe hat der Käufer zu tragen.

7.2 Die gesicherte Forderung wird mit dem Nominalbetrag zuzüglich eines Aufschlages von 10% für Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung bewertet. Der realisierbare Wert der Sicherheit berechnet sich im Falle von aktueller, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten gelieferter Vorbehaltsware nach den Nettoeinkaufspreisen abzüglich Handlungskosten in Höhe von 25%. Bei bis zu einem Jahr alter Ware wird von den Nettoeinkaufspreisen ein Abschlag von 50% vorgenommen, ältere Ware bleibt unberücksichtigt. Die Möglichkeit des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Realisierungswerts wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

8. Zugriffe Dritter

Der Käufer hat Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen auf seine Kosten entgegenzutreten und auf das fremde Eigentum und/oder die Sicherungsabtretung hinzuweisen. Er hat die Verkäuferin unverzüglich von dem Zugriff in Kenntnis zu setzen und ihr alle Unterlagen zu übersenden, die sie zur Intervention benötigt. Der Käufer hat alle im Zusammenhang mit der Intervention entstehenden Kosten zu tragen.

9. Mängelrüge

9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und - ggf. durch einen Probelauf - auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen (§ 377, 378 HGB). Erkennbare Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Zugang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später (versteckter Mangel), so hat die Anzeige unverzüglich nach Feststellung zu erfolgen.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, mögliche Transportschäden unverzüglich und schriftlich bei dem Beförderer zu reklamieren und eine schriftliche Schadensaufnahme durch den Beförderer zu veranlassen. Im Falle einer Frei-Haus-Lieferung hat er die Verkäuferin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist jeglicher Ersatzanspruch gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.

10. Gewährleistung

10.1 Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Datum der Inbetriebnahme, längstens jedoch 18 Monate nach Übergang der Gefahr auf den Käufer. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

10.2 Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist eine rechtzeitige Mängelrüge des Käufers gemäß Abschnitt 9 Mängelrüge und der Nachweis der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme der Anlage durch Fachpersonal. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist der Verkäuferin unmittelbar nach Ausführung derselben und in jedem Fall zur Verfügung zu stellen.

10.3 Im Gewährleistungsfall ist die Verkäuferin zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Zur Vornahme aller der Verkäuferin erforderlich erscheinenden Arbeiten und/oder Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Verkäuferin von der Mängelhaftung befreit. Die Verkäuferin trägt die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass der Liefergegenstand nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Käufer den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und von der Verkäuferin Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, sofern er die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat und diese entweder die Ersatzvornahme schriftlich genehmigt hat oder mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchs ist der Käufer berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) zu verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Nachlieferung besteht nicht.

10.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; sie haftet insbesondere nicht für Umsatzausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

10.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe der Verkäuferin beruht. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden, soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern.

10.6 Hat die Verkäuferin schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.7 Es wird im Übrigen keine Gewähr übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Veränderungen am Liefergegenstand, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind.

11. Gesamthaftung

11.1 Weitergehende Ansprüche des Käufers als im Abschnitt 10 Gewährleistung normiert, sind ausgeschlossen.

11.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Anspruchsbegrenzung gemäß Ziff. 10.6 Gewährleistung eingreift, ist die Haftung der Verkäuferin der Höhe nach auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

11.3 Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Jeglicher Schadensersatzanspruch ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Kenntniserlangung von dem schadensstiftenden Ereignis, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren nach dem schadensstiftenden Ereignis, geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Anspruchs unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Rechtsfolge durch die Verkäuferin Klage erhoben hat.

12. Zahlung

12.1 Zahlungen sind innerhalb der auf den Rechnungen angegebene Zahlungsfristen porto- und spesenfrei auf eines der von der Verkäuferin angegebenen Konten zu leisten. Soweit nicht anders angegeben, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu erfolgen.

12.2 Erfolgt die Zahlung per Bankeinzug, so hat der Käufer für hinreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Die Kosten etwaiger Lastschriftrückgaben hat der Käufer zu tragen.

12.3 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Zahlungsanspruch der Verkäuferin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig.

12.4 Der Käufer gerät mit Ablauf der auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsfrist in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Bundesbank-Diskontsatz sowie Mahnkosten in Höhe von EURO 5,-- je Mahnschreiben zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung sowie für alle zwischen dem Käufer und der Verkäuferin abgeschlossenen Einzelgeschäfte und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist der Sitz der Verkäuferin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

13.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches mit Ausnahme der in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen Allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis - auch für Wechsel- und Scheckklagen - das für den Sitz der Verkäuferin örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt als örtliche Zuständigkeit auch für alle Fälle, in denen zwingend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorgesehen ist.

13.3 Die Verkäuferin ist abweichend von Ziff. 13.2 berechtigt, den Käufer an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

13.4 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNKaufAbk) findet keine Anwendung.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abänderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie aller nach deren Maßgabe geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14.2 Die Vertragschließenden verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer der hier getroffenen Regelungen, diese umgehend durch eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen.

Stand 16.01.2014

© E. Prang & Co. Apparatebau GmbH & Co. KG | Aktualisiert 05.02.2024